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Verletzungen und zivilrechtliche Haftung im Amateursport – Wer haftet wann?

  • Autorenbild: Martin Kanopka
    Martin Kanopka
  • 27. März
  • 3 Min. Lesezeit

1. Einleitung


Sport ist ein fester Bestandteil der Freizeitgestaltung vieler Menschen in Deutschland. Ob im Fußballverein, beim Tennis, Turnen oder Kampfsport – Millionen Menschen betreiben regelmäßig Sport in Vereinen oder informellen Gruppen. Dabei bleibt es nicht immer verletzungsfrei.


Besonders im Amateursport, wo keine professionelle Absicherung besteht, stellen sich im Falle einer Verletzung schnell haftungsrechtliche Fragen:


Wer haftet für den entstandenen Schaden? Trifft den Verein eine Pflicht? Oder haftet der/die Mitspieler/in? Welche Rolle spielt die Einwilligung in das Verletzungsrisiko?


Dieser Beitrag untersucht die rechtlichen Grundlagen der Haftung bei Verletzungen im Amateursport, beleuchtet typische Fallkonstellationen und zeigt auf, wie Haftungsrisiken reduziert werden können.


2. Rechtsgrundlagen der Haftung


Die Haftung im Amateursport richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere:


  • § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  • § 823 Abs. 1 BGB: Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung

  • § 831 BGB: Haftung für Verrichtungsgehilfen


Darüber hinaus können auch vereinsrechtliche Regelungen, Satzungen und Versicherungsbedingungen eine Rolle spielen. Im Bereich des organisierten Sports gelten zudem die Regeln der Sportverbände, die in Einzelfällen haftungsrechtlich relevant werden können.





3. Einwilligung und "sportimmanente Risiken"


Ein zentrales Element der Haftungsbeurteilung im Sport ist die Einwilligung der Beteiligten in sogenannte sportimmanente Risiken. Wer sich auf ein fußballerisches Freundschaftsspiel einlässt, akzeptiert typischerweise das Risiko eines (regelgerechten) Zweikampfs, bei dem es zu einem Unfall kommen kann. Juristisch wird hier von einer "Einwilligung in typische Verletzungsrisiken" gesprochen, wodurch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit in der Regel ausgeschlossen ist.


Allerdings endet diese Einwilligung dort, wo das Verhalten eines Sportlers die Grenzen der Fairness oder gar der Regeln des Spiels überschreitet (z. B. ein rückenwärts ausgeführter Tritt gegen das Knie). In solchen Fällen kann eine deliktische Haftung nach § 823 BGB vorliegen.


4. Haftung von Mitspielern und Gegnern


Die Haftung unter Sportlern wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt. Dabei gilt:


  • Bei regelgerechtem Verhalten und im Rahmen des sportlich Erwartbaren besteht in der Regel keine Haftung.

  • Bei regelwidrigem Verhalten, grober Unsportlichkeit oder Vorsatz kann eine deliktische Haftung eintreten.


Beispiel: Ein Spieler führt in einem Hobbyspiel einen brutalen Tritt gegen einen Gegenspieler aus, obwohl der Ball bereits weg ist. Hier liegt möglicherweise ein vorsätzliches Verhalten vor, das eine Schadensersatzpflicht begründen kann.


5. Haftung des Vereins


Ein Sportverein kann in unterschiedlichen Konstellationen haften:


  • Als Veranstalter eines Spiels oder Trainings, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt (z. B. schlecht gewartete Sportgeräte oder vereiste Sportflächen).

  • Über § 831 BGB, wenn ein Verrichtungsgehilfe (z. B. ein Trainer) schuldhaft handelt.


Allerdings haften Vereine nicht für jedes Risiko. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind nicht übermäßig, sondern richten sich nach dem, was ein durchschnittlicher Sportler erwarten darf.


6. Rolle der Sportversicherung


Die meisten Amateursportvereine sind über den jeweiligen Landessportbund unfall- und haftpflichtversichert. Diese Versicherung greift:


  • Bei Unfällen im Rahmen des Trainings oder Wettkampfs

  • Bei Haftpflichtansprüchen gegen den Verein oder seine Mitglieder


Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Versicherungen meist nur eine Grundabsicherung bieten. Zusätzliche private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen können sinnvoll sein.


7. Beispiele aus der Rechtsprechung


  • BGH, Urteil vom 28.10.2014 (VI ZR 23/14): Kein Schadensersatz bei sporttypischem Verhalten im Amateurfußball.

  • OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2003 (6 U 152/03): Haftung bei regelwidrigem Tritt mit Verletzungsfolge.

  • AG München, Urteil vom 12.11.2012 (244 C 17020/12): Keine Haftung bei unverschuldetem Zusammenprall im Freizeitsport.


8. Fazit und Handlungsempfehlungen


Im Amateursport gilt: Nicht jede Verletzung zieht automatisch eine Haftung nach sich. Die Einwilligung in sportimmanente Risiken spielt eine entscheidende Rolle. Vereine sollten ihre Verkehrssicherungspflichten ernst nehmen, klare Verhaltensregeln kommunizieren und auf einen ausreichenden Versicherungsschutz achten. Sportler*innen wiederum sollten sich ihrer Eigenverantwortung bewusst sein und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.


Zusammenfassend gilt: Fairness, Regelkenntnis und Vorsicht sind nicht nur sportlich, sondern auch rechtlich von großer Bedeutung.

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