Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Was Unternehmer und Gesellschafter vor dem Umzug ins Ausland wissen müssen

Wer als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Deutschland verlässt, muss unter Umständen Einkommensteuer auf einen Gewinn zahlen, den er nie erzielt hat. Die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) behandelt den Umzug ins Ausland wie einen Verkauf der Beteiligung – ohne dass ein Euro Kaufpreis fließt .
Gerade mittelständische Unternehmer, Start-up-Gründer und Gesellschafter von Familien-GmbHs unterschätzen dieses Risiko regelmäßig. Ob Ruhestand in Portugal, ein Karriereschritt in der Schweiz oder die Rückkehr in das Herkunftsland: Ohne vorausschauende Planung kann der Wegzug eine Steuerlast im sechs- oder siebenstelligen Bereich auslösen. Seit der Reform zum 1. Januar 2022 und der Ausweitung auf Investmentfonds ab 2025 sind die Regeln zudem deutlich strenger geworden .
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Voraussetzungen, Rechtsfolgen und die wichtigsten Gestaltungsansätze.
Wer ist betroffen?
Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:
Natürliche Person mit langjähriger Steuerpflicht: Der Steuerpflichtige war innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AStG). Zeiten eines unentgeltlichen Rechtsvorgängers werden dabei angerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AStG).
Beteiligung im Sinne des § 17 EStG: Er hält Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft im Privatvermögen und war innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Erfasst sind etwa GmbH-Anteile, Aktien oder Anteile an ausländischen Gesellschaften wie einer portugiesischen Lda.
Auslösender Tatbestand: In der Regel die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG) .
Auf das Zielland kommt es seit 2022 grundsätzlich nicht mehr an. Ein Wegzug innerhalb der EU wird ebenso erfasst wie ein Umzug in einen Drittstaat (§ 6 Abs. 4 AStG) .
Unerheblich ist auch, ob Deutschland nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen sein Besteuerungsrecht tatsächlich verliert.
Neu seit 2025 – Investmentfonds: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds im Privatvermögen ausgedehnt (§ 19 Abs. 3 InvStG). Betroffen sind Anleger, die in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % an einem Fonds gehalten haben oder deren Anschaffungskosten für Anteile an demselben Fonds mindestens 500.000 Euro betragen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 InvStG). Die Schwellen gelten je Fonds, eine Zusammenrechnung mehrerer Fonds erfolgt nicht. Anteile an Spezial-Investmentfonds sind nach § 49 Abs. 5 InvStG stets erfasst . Damit können erstmals auch größere ETF-Depots vermögender Privatanleger betroffen sein.
Nicht nur der Umzug: die Ersatztatbestände
Der klassische Wegzug ist nicht der einzige Auslöser. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG stellt ihm zwei weitere Fälle gleich:
Unentgeltliche Übertragung an Steuerausländer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG): Werden Anteile verschenkt oder vererbt und ist der Erwerber nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, entsteht die Steuer beim Schenker bzw. Erblasser . Die Wegzugsbesteuerung ist damit ein zentrales Thema der internationalen Unternehmensnachfolge – etwa wenn ein Kind bereits im Ausland lebt.
Sonstiger Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG): Hierunter fallen insbesondere Fälle, in denen der Steuerpflichtige zwar einen Wohnsitz in Deutschland behält, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen aber im anderen Staat als ansässig gilt – typischerweise bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts unter Beibehaltung einer deutschen Wohnung.
Gerade der letzte Fall wird in der Praxis häufig übersehen. Wer "nur" eine Zweitwohnung im Ausland bezieht und dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet, kann die Wegzugsbesteuerung auslösen, ohne Deutschland formal zu verlassen.
Hinweis: § 6 AStG betrifft Anteile im Privatvermögen. Für Beteiligungen im Betriebsvermögen gelten die allgemeinen Entstrickungsregeln (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) mit eigenen Ausgleichsmechanismen .
Wie wird die Steuer berechnet?
Der Gesetzgeber fingiert eine Veräußerung der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG) . Besteuert wird der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung und den Anschaffungskosten.
Auf diesen fiktiven Veräußerungsgewinn findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung: 60 % des Gewinns unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei größeren Beteiligungen liegt die effektive Belastung damit bei bis zu rund 28,5 % des Wertzuwachses (ohne Kirchensteuer).
Die eigentliche Streitfrage ist in der Praxis die Bewertung. Bei börsennotierten Aktien ist der Kurswert maßgeblich. Bei nicht notierten Gesellschaften – also der typischen GmbH – ist der Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten oder nach einer anerkannten Methode zu schätzen, häufig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 11 Abs. 2 BewG). Dieses Verfahren führt gerade bei ertragsstarken Gesellschaften mit geringer Substanz oft zu überhöhten Werten. Ein fundiertes Bewertungsgutachten kann die Steuerlast erheblich beeinflussen und sollte vor dem Wegzug vorliegen.
Stundung und Ratenzahlung: Liquidität sichern
Da beim Wegzug kein Kaufpreis fließt, droht ein Liquiditätsproblem. Das Gesetz mildert dies ab – deutlich restriktiver als vor 2022.
Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 AStG): Auf Antrag ist die Steuer in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AStG). Die Ratenzahlung ist zinslos, wird in der Regel aber nur gegen Sicherheitsleistung gewährt – etwa durch Bankbürgschaft oder Verpfändung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AStG). Sie wird widerrufen bzw. die Reststeuer wird innerhalb eines Monats fällig, wenn die Anteile veräußert oder verdeckt eingelegt werden, die Gesellschaft aufgelöst wird oder Ausschüttungen bzw. Einlagenrückgewähr den Wert der Anteile um mehr als ein Viertel mindern (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 3–5 AStG). Auch eine nicht fristgerecht gezahlte Rate oder die Insolvenz des Steuerpflichtigen führen zur sofortigen Fälligkeit der Restschuld (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 und 7 AStG).
Mitteilungspflichten beachten – Versäumnis kostet die Ratenzahlung: Wer eine Ratenzahlung oder Stundung nutzt, unterliegt strengen Mitwirkungspflichten. Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres ist dem zuständigen Finanzamt elektronisch die aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind (§ 6 Abs. 5 Satz 3 AStG) . Ereignisse, die zur Fälligkeit führen können (z. B. Anteilsveräußerung oder schädliche Ausschüttungen), sind zudem innerhalb eines Monats elektronisch anzuzeigen (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AStG). Wer diese Mitteilungspflichten verletzt, riskiert, dass die gesamte noch offene Reststeuer innerhalb eines Monats fällig gestellt wird (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 AStG).
Wegfall der EU-Privilegierung: Bis Ende 2021 konnten Steuerpflichtige bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat eine zinslose, unbefristete Stundung ohne Sicherheitsleistung beanspruchen. Die Steuer wurde erst bei tatsächlicher Veräußerung fällig. Diese Privilegierung ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz entfallen. Für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 gelten einheitliche Regeln – unabhängig vom Zielstaat (§ 6 Abs. 4 AStG).
Praxistipp: Die Frist zum 31. Juli für die jährliche Bestätigung sollte nach dem Wegzug im Fristenkalender fest verankert werden. Auch die Frage der Sicherheitsleistung für die Ratenzahlung sollte frühzeitig mit dem Finanzamt geklärt werden, da die Verwaltungspraxis hierzu uneinheitlich ist.
Rückkehrregelung: Steuer entfällt bei vorübergehender Abwesenheit
Wer nur vorübergehend ins Ausland geht – etwa für eine Entsendung oder ein Auslandsstudium der Kinder –, kann die Wegzugsbesteuerung rückwirkend beseitigen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AStG). Voraussetzung ist, dass er innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AStG).
Keine Rückkehrabsicht beim Wegzug für die Grundfrist erforderlich: Für das Greifen dieser Siebenjahresfrist verlangt das Gesetz nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beim Wegzug keine nachgewiesene subjektive Rückkehrabsicht (BFH, Urteil vom 21. Dezember 2022, I R 55/19). Das Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ ist nach dem Wortlaut des Gesetzes allein dadurch erfüllt, dass der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Erst für eine Fristverlängerung verlangt das Gesetz ausdrücklich eine Rückkehrabsicht: Auf Antrag kann die Frist um höchstens fünf Jahre auf insgesamt bis zu zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG).
Der Steueranspruch entfällt allerdings nur, soweit die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert, übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden, Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nicht mehr als ein Viertel des Werts betragen und das deutsche Besteuerungsrecht bei Rückkehr wieder uneingeschränkt begründet wird (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AStG). Während der Abwesenheit kann die Steuer auf Antrag gestundet werden; auch hier verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig Sicherheiten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AStG).
Praxistipp: Obwohl für die siebenjährige Grundfrist keine anfängliche Rückkehrabsicht dokumentiert sein muss, empfiehlt sich eine zeitnahe Dokumentation der Rückkehrplanung dennoch – insbesondere für den Fall, dass die Frist später auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden muss. Geeignet sind befristete Arbeitsverträge, Entsendungsvereinbarungen oder konkrete Zeithorizonte.

Praxisbeispiel: Ruhestand in Portugal
Ein 62-jähriger Unternehmer ist seit der Gründung im Jahr 1998 Alleingesellschafter einer GmbH (§ 17 EStG, § 6 Abs. 1 und 2 AStG). Die Stammeinlage betrug 25.000 Euro. Im Frühjahr 2027 möchte er seinen Wohnsitz dauerhaft an die Algarve verlegen; die GmbH führt sein Geschäftsführer weiter. Ein Bewertungsgutachten ermittelt einen gemeinen Wert von 2.025.000 Euro (§ 11 Abs. 2 BewG).
Position | Betrag | Rechtsgrundlage / Anmerkung |
Gemeiner Wert der Anteile | 2.025.000 € | Ermittelt nach Bewertungsgutachten (§ 11 Abs. 2 BewG) |
Anschaffungskosten | 25.000 € | Stammeinlage (§ 17 Abs. 2a EStG) |
Fiktiver Veräußerungsgewinn | 2.000.000 € | Differenz aus gemeinem Wert und Anschaffungskosten |
Steuerpflichtig (60 %) | 1.200.000 € | Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) |
Einkommensteuer zzgl. Soli (überschlägig) | rund 550.000 € | Bei ca. 45,8 % Effektivsteuersatz auf den steuerpflichtigen Teil |
Jahresrate bei Ratenzahlung (7 Jahre) | rund 78.600 € | Zinslose Ratenzahlung auf Antrag (§ 6 Abs. 4 AStG) |
Die Steuer entsteht, obwohl der Unternehmer keinen Kaufpreis erhält. Auch die Ratenzahlung setzt in der Regel eine Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe voraus (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AStG). Hinzu kommt: Ob Portugal den in Deutschland versteuerten Wert bei einer späteren Veräußerung als Anschaffungskosten anerkennt, richtet sich nach portugiesischem Recht und ist im Einzelfall zu prüfen. Andernfalls droht eine Doppelbesteuerung desselben Wertzuwachses.
Gestaltungsansätze
Die Wegzugsbesteuerung lässt sich nicht pauschal vermeiden, aber mit ausreichendem Vorlauf oft erheblich reduzieren oder zeitlich strecken:
Bewertung belastbar vorbereiten: Ein sorgfältig begründetes Gutachten auf den Wegzugsstichtag schafft eine Verhandlungsbasis gegenüber dem Finanzamt und vermeidet Überbewertungen aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 11 Abs. 2 BewG).
Liquidität, Sicherheiten und Mitteilungspflichten planen: Ratenzahlung beantragen (§ 6 Abs. 4 AStG), geeignete Sicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung, Grundpfandrechte) abstimmen und den jährlichen Meldetermin zum 31. Juli (§ 6 Abs. 5 Satz 3 AStG) im Fristenkalender vormerken.
Rückkehroption offenhalten: Ist eine Rückkehr realistisch, schützt die siebenjährige Grundfrist des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG. Für eine etwaige Fristverlängerung auf bis zu zwölf Jahre sollte die fortbestehende Rückkehrabsicht sorgfältig dokumentiert werden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG).
Strukturierung über eine gewerbliche Personengesellschaft: Werden die Anteile rechtzeitig in eine gewerblich tätige Personengesellschaft mit inländischer Betriebsstätte eingebracht, kann das deutsche Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erhalten bleiben und der Wegzug ohne sofortige Besteuerung erfolgen. Eine rein gewerblich geprägte GmbH & Co. KG genügt nach Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung abkommensrechtlich nicht. Diese Gestaltung erfordert Substanz, Vorlaufzeit und eine genaue Prüfung von Sperr- und Behaltensfristen.
Nachfolge vor dem Wegzug regeln: Eine Übertragung an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Angehörige vor dem Umzug kann sinnvoll sein. Sie ist mit den schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen abzustimmen.
Investmentfonds-Depots prüfen: Vermögende Privatanleger sollten vor dem Wegzug kontrollieren, ob einzelne Fondspositionen die Schwelle von 500.000 Euro Anschaffungskosten erreichen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 InvStG).
Jede dieser Maßnahmen hat eigene steuerliche und rechtliche Folgen. Sie sollten nur nach individueller Prüfung umgesetzt werden – idealerweise zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Wegzug.
Fazit
Die Wegzugsbesteuerung ist kein Randthema des Außensteuerrechts, sondern ein zentrales Planungsrisiko für jeden Gesellschafter mit Auslandsplänen. Seit 2022 gelten einheitlich strenge Regeln ohne EU-Privileg (§ 6 Abs. 4 AStG), seit 2025 sind auch größere Fondsbeteiligungen erfasst (§ 19 Abs. 3 InvStG). Wer frühzeitig plant, kann Bewertung, Liquidität und Struktur gestalten – wer erst nach dem Umzug handelt, hat kaum noch Spielraum.
Beratung durch WYN LEGAL: Unsere Kanzlei begleitet Unternehmer, Gesellschafter und Privatanleger bei grenzüberschreitenden Wohnsitzwechseln – rechtlich und steuerlich aus einer Hand. Sprechen Sie uns an, bevor Sie die Koffer packen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.


