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Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers – auch nach dem Ausscheiden

  • Autorenbild: Martin Kanopka
    Martin Kanopka
  • 4. Sept.
  • 1 Min. Lesezeit

GmbH-Geschäftsführer sind während ihrer Amtszeit gesetzlich verpflichtet, der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern umfassend Auskunft zu erteilen – unabhängig davon, ob eine vertragliche Regelung besteht. Ein Auskunftsverlangen setzt weder ein besonderes Interesse noch einen konkreten Anlass oder Verdacht voraus. Es genügt das allgemeine, anlasslose Bedürfnis der Gesellschaft, die Geschäftsführertätigkeit zu überwachen.


Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht fort, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa vor, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Pflichtverletzung besteht – beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit im Raum steht, dass der Gesellschaft hierdurch Schadensersatzansprüche zustehen. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.


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Auch im Rahmen eines Haftungsprozesses gegen den ehemaligen Geschäftsführer hat die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an umfassender Auskunft. Zwar trägt der Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten; dies befreit ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Diese besteht selbst dann fort, wenn die verlangten Angaben eine Pflichtverletzung offenlegen könnten (OLG Brandenburg, Urt. v. 4.12.2024 – 4 U 65/23).

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