Richtlinie (EU) 2024/1233: Neue Regeln für Drittstaatsangehörige in der EU – und der Mythos der einheitlichen EU-Arbeitserlaubnis
- Sarah Souza Kückelhaus

- 16. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Die im April 2024 verabschiedete Richtlinie (EU) 2024/1233 bringt tatsächlich bedeutende Veränderungen für Personen aus Nicht-EU-Staaten mit sich, die legal in einem EU-Mitgliedstaat leben und arbeiten möchten. Ziel ist es, das Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und für alle Beteiligten — insbesondere für Arbeitnehmer und Arbeitgeber — transparenter zu gestalten.
Was ändert sich konkret?
Die Richtlinie führt ein einheitliches Verfahren ein, mit dem Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gemeinsam beantragt werden können. Die wichtigsten Änderungen:
Ein einziger Antrag für Aufenthalt und Beschäftigung
Klare Entscheidungsfristen: maximal 90 Tage (plus 30 Tage in Ausnahmefällen)
Gleiche Arbeitsbedingungen wie für einheimische Beschäftigte: gleicher Lohn, Urlaub, Zugang zur Sozialversicherung und Schutz vor Ausbeutung
Möglichkeit zum Arbeitgeberwechsel – je nach nationalen Bestimmungen
Schutz im Falle von Arbeitslosigkeit: Der Aufenthaltstitel bleibt für eine gewisse Zeit gültig, um eine neue Stelle zu finden (abhängig von nationalen Regeln)

Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Richtlinie ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 21. Mai 2026 Zeit, ihre nationalen Gesetze anzupassen. Ab dem 22. Mai 2026 müssen die neuen Vorschriften praktisch angewendet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Richtlinie verpflichtend und keine bloße Empfehlung mehr.
Was muss Deutschland konkret ändern?
Deutschland hat bis 2026 Zeit, seine Gesetzgebung und Verwaltung an die neue Richtlinie anzupassen.
Ein völlig neues System ist nicht notwendig, aber bestehende Regelungen müssen überprüft und integriert werden. Es geht also um eine praktische und technische Umstrukturierung auf Basis des bereits Vorhandenen.
Kann man mit dieser Erlaubnis auch in anderen EU-Ländern arbeiten?
Diese Frage wird häufig gestellt — und sorgt oft für Verwirrung. Obwohl die Richtlinie das Verfahren innerhalb der einzelnen EU-Länder erleichtert, schafft sie keine einheitliche EU-Arbeitserlaubnis, die automatisch in allen Mitgliedstaaten gültig ist — entgegen der Behauptung in einigen Beiträgen in sozialen Medien.
Eine in einem EU-Staat ausgestellte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gilt nur in diesem Staat.
Um in einem anderen Mitgliedstaat zu leben oder zu arbeiten, ist ein neuer Antrag erforderlich — selbst nach Inkrafttreten der Richtlinie.
Da die Kriterien und Fristen künftig EU-weit stärker harmonisiert sind, kann dieses Verfahren jedoch schneller, transparenter und planbarer werden.
Kurz gesagt: Die Richtlinie garantiert keine automatische Mobilität, erleichtert aber den legalen Wechsel zwischen Ländern für Personen, die bereits im europäischen Arbeitsmarkt integriert sind.
Fazit
Die Richtlinie 2024/1233 ist ein wichtiger Schritt zu klareren und zugänglicheren Migrationsprozessen. Sie stärkt die Rechte ausländischer Arbeitnehmer und bietet Unternehmen mehr rechtliche Sicherheit. Dennoch bleibt das Arbeitsrecht weiterhin an den Ausstellungsstaat der Erlaubnis gebunden.
Unternehmen und Antragstellende sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten, die ab Mai 2026 gelten. Bei Fragen zur Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Seite.




