Reisen trotz Arbeitsunfähigkeit
- Martin Kanopka
- 5. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Es ist zwar nicht schön, aber es kann passieren, dass man während des Urlaubs erkrankt. Dann stellen sich Fragen: Was passiert mit den Urlaubstagen? Muss eine Krankmeldung erfolgen? Kann trotz Arbeitsunfähigkeit eine Reise angetreten werden?
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, werden die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt, das heißt, dass die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit durch die Erkrankung verhindert wird. Nicht jede Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss die AU-Bescheinigung im Inland nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt, sondern nur gemeldet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Arztpraxis an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft die Informationen dort ab.
Bei einer Erkrankung im Ausland gilt das eAU-Verfahren nicht. Es ist weiterhin erforderlich, ein ärztliches Attest vor Ort einzuholen. Zudem müssen der Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich über den Beginn, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse am Aufenthaltsort informiert werden. Diese Information sollte am besten per Telefon oder E-Mail erfolgen. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben, muss der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenkasse entsprechend informieren. Nach der Rückkehr aus dem Ausland ist dem Arbeitgeber und der Krankenkasse außerdem unverzüglich die Rückkehr mitzuteilen.
Liegt eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das während des Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt wird entsprechend verrechnet oder zurückgezahlt.
Reisen trotz Arbeitsunfähigkeit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig wird, der Urlaub aber bereits genehmigt wurde. Darf er dann trotzdem verreisen? Grundsätzlich ja, sofern die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob die geplante Reise mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist. Hier empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Achtung: Wer nach Ablauf des genehmigten Urlaubs nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen nicht einseitig an den Urlaub „angehängt” werden, sondern sind neu zu beantragen.