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Erbausschlagung – Irrtum über eine vermeintliche Überschuldung oder den tatsächlichen Nachlasswert

  • Autorenbild: Martin Kanopka
    Martin Kanopka
  • 6. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Instrument, mit dem ein Erbe den Nachlass ablehnen kann. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht tragen möchte. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Anfechtungen solcher Ausschlagungen.


Anfechtung wegen vermeintlicher Überschuldung


Selbst wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren Informationsquellen zur Ermittlung der Nachlasszusammensetzung genutzt hat und das Erbe aufgrund einer irrtümlich angenommenen Überschuldung ausschlägt, kann er diese Entscheidung später anfechten.

Grundsätzlich besteht für einen Erben keine Pflicht, sich vor der Ausschlagung umfassend über den Nachlass zu informieren. Beruht die Entscheidung jedoch lediglich auf bloßen Vermutungen, kann eine Anfechtung bei einer falschen Einschätzung nicht auf einen Tatsachenirrtum gestützt werden.


Im vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte eine Tochter falsche Annahmen über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses getroffen, insbesondere über das Vorhandensein von Kontoguthaben. Dieser Irrtum war ausschlaggebend für ihre Entscheidung und führte dazu, dass sie die Ausschlagung wirksam anfechten konnte.


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Kein Irrtum bei Fehleinschätzung des Wertes


Ein rechtlich relevanter Irrtum über die Überschuldung liegt nur vor, wenn der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat. Falsche Vorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände genügen nicht.


Das Oberlandesgericht Zweibrücken befasste sich mit folgendem Fall: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament und hatte über Jahre in einem Seniorenheim gelebt. Die dortigen Kosten wurden als Darlehen von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen und durch eine Grundschuld auf ihrem Haus gesichert.


Zu den gesetzlichen Erben gehörten ihre Enkel und Urenkel. Eine Enkelin schlug das Erbe aus, da sie von einer Überschuldung des Nachlasses ausging. Zwei Urenkel nahmen das Erbe an. Nachdem das Haus verkauft wurde und der Erlös die Verbindlichkeiten überstieg, focht die Enkelin ihre Ausschlagung an. Sie argumentierte, sie habe sich über den Wert des Nachlasses geirrt. Das Gericht wies die Anfechtung zurück: Ein Irrtum über den Wert der Nachlassgegenstände begründet keine Anfechtungsmöglichkeit, da keine Fehleinschätzung der Zusammensetzung des Nachlasses vorlag.



Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen Ihnen unsere Anwälte als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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