Langjährige Dauer des Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer
- Martin Kanopka
- 1. Aug.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf die Einkünfte eines Erben aus Gründen der Billigkeit erlassen werden.
Der BFH begründet dies damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde, auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssen. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Laut BFH schaffe diese Regelung bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden seien, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrunde lege.

Betroffene Erben können auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, beispielsweise von Nachzahlungszinsen, erfolgt verschuldensunabhängig und gleicht den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen aus.
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