Keine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns durch Überlassung von Firmenwagen
- Martin Kanopka

- vor 12 Minuten
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Der gesetzliche Mindestlohn kann nicht dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Auszahlung in Geld. Sachleistungen – wie die private Nutzung eines Dienstwagens – können den Mindestlohnanspruch daher nicht ersetzen.
Für die Praxis bedeutet das auch sozialversicherungsrechtlich Konsequenzen: Hat der Arbeitgeber wegen der Firmenwagenüberlassung bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, entbindet ihn das nicht von weiteren Beiträgen, die auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallen. Denn der Mindestlohnanspruch entsteht kraft Gesetzes als Geldanspruch. Sobald er entsteht, werden auf diesen Anspruch Sozialversicherungsbeiträge fällig – unabhängig davon, ob für die Sachleistung „Firmenwagen“ bereits Beiträge gezahlt wurden. Eine Verrechnung findet nicht statt.

Diese Linie entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Bereits 2016 hat das BAG klargestellt, dass der Mindestlohn erst dann erfüllt ist, wenn die im jeweiligen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht, der sich aus der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.




