Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen in Deutschland: Wer hat Anspruch und wie funktioniert das Verfahren?
- Sarah Souza Kückelhaus
- 17. Juli
- 3 Min. Lesezeit
Wenn Sie legal in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung geleistet haben, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils dieser Beiträge haben.
Diese Möglichkeit richtet sich insbesondere an ausländische Staatsangehörige, die Deutschland dauerhaft verlassen haben und keinen Bezug mehr zum deutschen Rentensystem haben.
In diesem Artikel erklären wir ausführlich die Anspruchsvoraussetzungen, welche Beiträge erstattet werden kann, wie der Antrag gestellt wird, welche Unterlagen benötigt werden und worauf Sie vor der Antragstellung achten sollten.
✅ Wer kann einen Antrag stellen?
Die Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge ist nur für Personen möglich, die nicht mehr zur freiwilligen oder pflichtmäßigen Versicherung in Deutschland berechtigt sind.
Anspruchsberechtigte Gruppen sind:
1. Ausländer ohne Bezug zum deutschen Rentensystem
Staatsangehörige von Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs;
Personen, die weniger als 60 Monate (5 Jahre) in Deutschland gearbeitet und Beiträge gezahlt haben;
Personen, die nicht mehr in Deutschland oder in einem der oben genannten Länder wohnen;
Personen, die nicht mehr freiwillig Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung leisten dürfen;
Personen, deren letzter Beitrag vor mindestens 24 Monaten gezahlt wurde;
Personen, die seit mindestens 24 Monaten nicht mehr in der EU, dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ansässig sind.
2. Personen im Rentenalter ohne Mindestversicherungszeit
Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, aber nicht auf die erforderlichen 60 Monate Versicherungszeit kommen.
3. Personen mit berufsständischer Versorgung
Beamte, Ärzte, Rechtsanwälte und andere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die nicht zur Deutschen Rentenversicherung gehören und keine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft haben oder haben können.
4. Hinterbliebene von Versicherten
Witwen, Witwer oder Waisen können Anspruch auf Rückerstattung haben, wenn kein Rentenanspruch mehr besteht und der Verstorbene die Voraussetzungen erfüllt hat.
❌ Wer hat keinen Anspruch?
Staatsangehörige der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs;
Personen aus Drittstaaten, die in einem dieser Länder wohnen, da sie weiterhin im europäischen Rentensystem versichert sein können;
Personen, die weiterhin freiwillig Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung leisten dürfen;
Personen, die mehr als 60 Monate Beiträge geleistet haben und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
💶 Was kann erstattet werden?
Nur der vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Anteil der Beiträge (in der Regel 50 % des Gesamtbeitrags);
Nicht erstattungsfähig sind:
Der Arbeitgeberanteil;
Zeiten, die durch öffentliche Leistungen abgedeckt waren, wie:
Arbeitslosigkeit,
Mutterschaftsurlaub,
Wehr- oder Zivildienst,
berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.

🕒 Wann und wie kann man den Antrag stellen?
Der Antrag kann erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der letzten Beitragszahlung und dem endgültigen Verlassen Deutschlands oder eines EU-/EWR-/Schweizer/UK-Staates gestellt werden – vorausgesetzt, es besteht kein Recht mehr auf freiwillige Versicherung.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 6 Monate, kann aber je nach Einzelfall und Vollständigkeit der Unterlagen variieren.
📄 Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Antragsformulare;
Bankverbindungserklärung;
Beglaubigte Kopie des Reisepasses und Nachweis der Staatsangehörigkeit;
Abmeldebescheinigung aus Deutschland;
Versicherungsverlauf;
Nachweise über Einkommen und Beschäftigungszeiten, falls erforderlich.
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall verlangt werden.
⚠️ Wichtige Hinweise
Achtung bei doppelter Staatsangehörigkeit: Wer eine zweite Staatsangehörigkeit aus einem EU-, EWR-Land, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich besitzt, kann weiterhin mit dem deutschen System verbunden bleiben – auch wenn er außerhalb dieser Regionen lebt. Dies kann sich direkt auf das Recht auf Rückerstattung auswirken.
Mit der Rückerstattung erlöschen alle zukünftigen Rentenansprüche aus den betreffenden Beitragszeiten (z. B. Altersrente, Hinterbliebenenrente, Erwerbsminderungsrente);
Die Rückerstattung bedeutet das endgültige Ausscheiden aus dem deutschen Rentensystem – eine spätere Nachzahlung oder Wiederaufnahme ist nicht möglich;
Wer plant, nach Deutschland zurückzukehren, sollte die Entscheidung zur Rückzahlung gut abwägen.
📌 Fazit
Die Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist ein legitimes Recht für viele ehemalige Arbeitnehmer in Deutschland, insbesondere für Ausländer, die das Land dauerhaft verlassen haben. Dennoch ist es eine endgültige Entscheidung, die langfristige Auswirkungen auf künftige Rentenansprüche haben kann.
Wenn Sie glauben, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen und Ihre gezahlten Beiträge zurückfordern möchten, kontaktieren Sie unser Team. Wir beraten Sie gern ausführlich und begleiten Sie professionell durch den gesamten Prozess.