Neue BFH-Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung – Entlastung für Alleinlebende
- Martin Kanopka
- 1. Sept.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, das die Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei einem Alleinlebenden mangels Nachweises einer finanziellen Beteiligung an den Aufwendungen des Hauptwohnsitzes nicht anerkannt hatte (BFH, Urt. v. 29.4.2025 - VI R 12/23).
Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, der neben einem unstreitig selbständigen Haushalt am Studienort im elterlichen Wohnhaus ein Geschoss renovierte und dort einzog. Dieses umfasste auch sein früheres Kinderzimmer. Das Finanzamt sowie das FG vertraten die Auffassung, der Kläger sei in den elterlichen Haushalt eingegliedert, sodass kein eigener Hausstand bestehe. Der BFH widersprach dieser Sichtweise.

Nach Auffassung des BFH müssen Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, grundsätzlich darlegen, dass sie die entstehenden Doppelbelastungen mittragen und sich an den Kosten beteiligen. Dies gilt nach Ansicht des FG auch bei einem Ein-Personen-Haushalt. Der BFH stellte jedoch klar, dass ein solcher Nachweis in diesen Fällen entbehrlich ist: Besteht der Haushalt tatsächlich und wird er privat genutzt, trägt der Steuerpflichtige zwangsläufig sämtliche Kosten selbst.
Der Rechtsstreit wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses die Höhe der Unterkunftskosten und der Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers feststellt.
Hinweis: Nach der Entscheidung des BFH entfällt für Ein-Personen-Haushalte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Verpflichtung zum Nachweis einer Kostenbeteiligung.