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Mehrarbeitszuschläge: Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden

  • Autorenbild: Martin Kanopka
    Martin Kanopka
  • vor 21 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligt, wenn Mehrarbeitszuschläge erst dann gezahlt werden, sobald die Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten ist. Die Folge: Die tarifliche Zuschlagsregelung ist insoweit „nach oben“ anzupassen – bei Teilzeitbeschäftigten löst bereits die Überschreitung der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit die Zuschlagspflicht aus.


Der zugrunde liegende Fall (Einzelhandel Brandenburg)


Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) war ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % vorgesehen – allerdings erst bei Überschreitung der tariflichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Stunden.


Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft im Verkauf beschäftigt. Innerhalb von sechs Monaten leistete sie 62 Stunden über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus, überschritt jedoch in keiner Woche die 38-Stunden-Grenze. Sie klagte auf Zahlung der Zuschläge für diese 62 Stunden und stützte sich dabei auf das Benachteiligungsverbot gegenüber Teilzeitbeschäftigten. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit Verweis auf die Tarifregelung sowie den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie.


Einordnung: Bestätigung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG)


Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie mit Urteil vom 26.11.2025 fortgeführt: Tarifliche Mehrarbeitszuschläge dürfen bei Teilzeit nicht an eine starre, ausschließlich für Vollzeit maßgebliche Wochenstundengrenze geknüpft werden. Vielmehr ist die maßgebliche Zuschlagsgrenze anteilig zu bestimmen (pro rata temporis). Praktisch bedeutet das: Teilzeitbeschäftigte erhalten den tariflichen Zuschlag, sobald sie die für sie geltende, proportional herabgesetzte Zuschlagsgrenze überschreiten.


Eine anschauliche Faustformel lautet:


Zuschlagsgrenze Teilzeit = Zuschlagsgrenze Vollzeit × (individuelle Wochenarbeitszeit / Vollzeit-Wochenarbeitszeit)



Vergleich: Strikte Stundenbezogenheit auch beim Mindestlohn


Dass das BAG bei Entgeltansprüchen konsequent an die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anknüpft, zeigt auch die Mindestlohnrechtsprechung: Bereits 2016 stellte das Gericht klar, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die im Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht, der sich aus Arbeitsstunden im Monat × gesetzlicher Mindestlohn ergibt.


(vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2025 – 12 Sa 1016/24, BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 374/16)

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