Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens
- Martin Kanopka

- 3. Sept.
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In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen Kündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einer zuvor abgegebenen Übernahmezusage durch den Arbeitgeber stand (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2025 – 3 SLa 317/24 (DE20250905)).
Der Arbeitnehmer war seit dem 15. Juni 2023 bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023 richtete die Personalabteilung an den direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist und Abteilungsleiter – die Anfrage, ob der Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig äußerte dieser daraufhin: „Das tun wir natürlich.“ Gleichwohl erhielt der Arbeitnehmer am 8. Dezember 2023 eine ordentliche Kündigung zum 22. Dezember 2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Erklärt ein Vorgesetzter einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der sechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist verbindlich, dass eine Übernahme erfolgen werde, und spricht derselbe Vorgesetzte wenige Tage später im Namen des Arbeitgebers dennoch eine ordentliche Kündigung während der Probezeit aus, kann dies als treuwidrig und damit unwirksam zu qualifizieren sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondern auch für Personalentscheidungen in der betreffenden Abteilung verantwortlich ist und zwischen der Übernahmezusage und der Kündigung keine Umstände eingetreten sind, die einen Sinneswandel nachvollziehbar rechtfertigen könnten. In einem solchen Fall verstößt die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unwirksam.




